Vertragsstrafen bieten Arbeitgebern die Möglichkeit, vertragliche Verpflichtungen finanziell abzusichern und so ihre Einhaltung zu fördern. Ihr entscheidender Vorteil liegt darin, dass kein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss, um die Pönale geltend zu machen. Auch Unterlassungsansprüche, bei denen ein Urteil zu spät kommen würde und eine einstweilige Verfügung schwer erlangbar ist, lassen sich so sanktionieren. Allerdings unterliegt jede Vertragsstrafe dem zwingenden richterlichen Mäßigungsrecht und kann im Einzelfall sogar auf null gemäßigt werden. Der Beitrag erläutert die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und bietet anhand ausgewählter Entscheidungen eine tabellarische Übersicht zur Höhe üblicherweise vereinbarter Vertragsstrafen und den zugesprochenen Beträgen samt der ausschlaggebenden Mäßigungskriterien.
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