Das ArbVG enthält Vorschriften für die Hinterlegung und die Kundmachung von Betriebsvereinbarungen. Während die Verletzung der Verpflichtung zur Hinterlegung keine Sanktionen nach sich zieht, bewirkt die mangelhafte Kundmachung, dass der Betriebsvereinbarung keine normative Wirkung zukommt. Die Kundmachungsvorschriften des ArbVG knüpfen aber an das Vorliegen der Betriebsvereinbarung in Papierform an, ohne dabei die Möglichkeit der Publikation durch Nutzung moderner Medien (EDV) zu berücksichtigen. Somit stellt sich die Frage, inwieweit die im ArbVG festgelegten Voraussetzungen durch derartige Publikationsformen erfüllt werden.
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