Gem Art 16 EuInsVO kann die Anfechtung nach dem Recht des Verfahrensstaates gesperrt sein, soweit das auf die angefochtene Handlung anwendbare "andere" Recht keine Anfechtungsmöglichkeit bietet. Der Beitrag untersucht die Bestimmung dieses "anderen" Rechts, insb für den Anfechtungstatbestand der Rückzahlung gesellschafterbesicherter Drittdarlehen.
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