Die Verfasser erläutern, inwiefern Geschäftsführer gem § 9 iVm §§ 80 ff BAO für Steuerstundungen mit ihrem Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden können, und gehen der Frage nach, ob der Restrukturierungsbeauftragte nach der ReO auch ein Vertreter iSd § 80 BAO sein kann. Überdies werden Finanzvergehen iZm Insolvenzen beleuchtet.
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