Das Arbeitsrecht kennt eine Vielzahl an Formvorschriften, wobei idR die Schriftform (dh Unterschriftlichkeit) erforderlich ist. Der Autor listet zunächst wichtige gesetzliche Schriftformgebote auf, erläutert diese kurz (ua betreffend Elternteilzeit, einvernehmliche Auflösung bestimmter Arbeitsverhältnisse) und führt dann näher aus, dass auch Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge derartige Vorschriften enthalten können. In der Praxis finden sich va in Kollektiv- und Einzelarbeitsverträgen Bestimmungen, wonach die Kündigung von Arbeitsverträgen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Lanner führt nach Auseinandersetzung mit bestehender Judikatur aus, dass nach wie vor ungeklärt ist, ob die Übermittlung eines eingescannten Kündigungsschreibens als E-Mail-Anhang dem Schriftformgebot entspricht. Er zieht dennoch die Schlussfolgerung, dass die Übermittlung eines unterfertigten Kündigungsschreibens als E-Mail-Anhang das Schriftformgebot erfüllt. Wesentlich war für den OGH in vergangenen Entscheidungen, dass eine Beendigungserklärung die Person des Erklärenden sowie den Inhalt der Erklärung erkennen lassen und den Beweiszweck erfüllen muss. Dass ein E-Mail-Anhang ohne Weiteres ausgedruckt oder weitergeleitet werden kann, hat der OGH ausdrücklich festgehalten. Daher erfüllt die derartige Übermittlung eines unterfertigten Kündigungsschreibens nach Ansicht Lanners das Schriftformgebot. Dennoch bleibe eine ausdrückliche höchstgerichtliche Klarstellung in diese Richtung wünschenswert.
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