Der Artikel befasst sich mit der Frage, ob der Anspruch von Arbeitnehmern auf Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 26 Abs 8 AZG einer Verfallsfrist unterliegen kann. Der OGH hat dazu entschieden, dass Verfallsklauseln in Kollektivverträgen oder Einzelverträgen, die allgemein Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, auch für den Anspruch auf Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen gelten (OGH 22. 3. 2024, 8 ObA 9/23s ARD 6900/5/2024). Dieser Anspruch kann daher verfallen, wenn er nicht innerhalb der Verfallsfrist geltend gemacht wird. Der OGH begründet dies damit, dass der Übermittlungsanspruch es den Arbeitnehmern ermöglichen soll, die korrekte Auszahlung des Entgelts zu überprüfen. Sind Entgeltansprüche aber bereits verfallen, besteht kein Interesse mehr an der Überprüfung der Arbeitszeit. Lanner sieht Arbeitnehmer daher gut beraten, ein entsprechendes Verlangen auf Übermittlung zeitnah und so rechtzeitig zu stellen, dass genügend Zeit zur Prüfung der Aufzeichnungen vor Ablauf der Verfallsfrist besteht.
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