Die Behandlung einer bedingt angemeldeten Arbeitnehmerforderung sowie die Legalzession gem § 11 IESG stellen verfahrensrechtliche Herausforderungen im Insolvenzverfahren dar. Die damit verbundenen Problemstellungen sollen in diesem Beitrag aufgezeigt und ein Lösungsansatz erarbeitet werden.
Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, so steht dem Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung gem § 29 AngG (§ 1162b ABGB) bzw der Ersatz des verursachten Schadens gem § 25 Abs 2 IO als Insolvenzforderung zu. Auf den Schadenersatz gem § 25 Abs 2 IO sind ebenso wie auf die Kündigungsentschädigungen die Anrechnungsbestimmungen des § 29 Abs 2 AngG (§ 1162b letzter S ABGB) anzuwenden.1 Die Kündigungsentschädigung steht für einen Zeitraum von drei Monaten ohne Anrechnung eines anderweitigen Erwerbs zu, für den darüber hinausgehenden Zeitraum ist ein solcher Erwerb anzurechnen. Dieser den 3-Monats-Zeitraum übersteigende Teil der Kündigungsentschädigung wird im Insolvenzverfahren regelmäßig unter der auflösenden Bedingung angemeldet, dass ein Erwerbseinkommen zur Anrechnung gelangt. Im Folgenden wird die Problematik der bedingt angemeldeten Kündigungsentschädigung und wie der Bedingungseintritt im Insolvenzverfahren durch den Gläubiger mitzuteilen und zu behandeln ist, analysiert. Damit untrennbar verbunden ist aufgrund der Legalzession an den IEF die Frage, wer überhaupt als Gläubiger einzuschreiten hat; dh, näher zu erörtern ist, wann und wie der Gläubigerwechsel erfolgt.
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