Die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen im ArbVG (§§ 33-140) gelten nicht für alle im Betrieb beschäftigten Personen, sondern werden bestimmte Arbeitnehmergruppen aus dem Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG ausgenommen, ua leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht. Dies hat etwa zur Folge, dass sich leitende Angestellte nicht auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen können oder bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt sind. Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die von der Judikatur herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien. Anschließend wird anhand einer Judikaturübersicht gezeigt, in welchen Fällen die Eigenschaft als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG bejaht wurde und in welchen nicht.
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