In der Entscheidung OGH 19. 11. 2024, 4 Ob 195/24s, ARD 6942/5/2025, hat der OGH ausgesprochen, dass sich ein Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber eines ehemaligen Mitarbeiters nicht auf den gesetzlichen Geheimhaltungsschutz nach den §§ 26a ff UWG berufen kann, wenn er beim Ausscheiden des Mitarbeiters dessen Zugang zum IT-System nicht unverzüglich gesperrt hat, sodass der ehemalige Arbeitnehmer noch Monate nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen unbeschränkt Zugang zu allen vertraulichen Daten hatte. Diese Entscheidung unterstreicht die Verantwortung von Unternehmern, durch angemessene organisatorische Maßnahmen und deren konsequente Umsetzung den Zugang zu sensiblen Informationen zu sichern und so deren Verlust zu verhindern. Dabei kommt es auf effektives Personalmanagement an, weil (arbeits)vertragliche Regelungen allein nicht mehr ausreichen. Die Autoren zeigen insbesondere auf, dass organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen in einem umfassenden Gesamtkonzept kombiniert werden müssen und auch tatsächlich umzusetzen und zu dokumentieren sind. Die getroffenen Maßnahmen müssen weiters regelmäßig überprüft und an neue Entwicklungen angepasst werden. Besonders die konsequente Umsetzung von Zugangs- und Zugriffsbeschränkungen sowie die Sensibilisierung der Mitarbeiter spielen eine zentrale Rolle. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen sollte integraler Bestandteil einer jeden Unternehmensstrategie sein.
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