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LG für ZRS Wien 20. 3. 2019, 38 R 290/18f
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch seinen Richter X* als Vorsitzenden sowie Y* und Z* als weitere Richterinnen in der Msch-Sache der Antragsteller 1. und 2., beide xxxx, beide vertreten durch xxxx Rechtsanwalt in xxxx Wien, wider die Antragsgegnerin xxxx vertreten durch xxxx in xxxx Wien, wegen § 25 Abs 1 Z 8 a HeizKG, infolge Rekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 10.7.2018, 9 Msch 6/18k-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Sachbeschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch an Stelle der Punkte 1. bis 3. zu lauten hat:
"Der Antrag auf Feststellung der Unrichtigkeit der Heizkostenabrechnung 2017, wird abgewiesen".
Die Entscheidung über die Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens bleibt unverändert aufrecht.
Die Antragsteller sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Antragsgegnerin die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von € 384,16 (darin enthalten € 64,03 an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht € 10.000.-.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Mit dem angefochtenen Sachbeschluss stellte das Erstgericht für die Abrechnungsperiode 1.1.2016 bis 31.12.2016 1.) fest, dass die verrechneten Kosten für Gerätebestellung von € 1.859,20 netto, Abrechnungskundendienst von € 1.770,05 netto, Wartungskosten 2016 von € 790,60 netto und Wartungskosten 2015 von € 197,65 netto sonstige Kosten des Betriebs gemäß § 2 Z 10 HeizKG darstellen und gesetzmäßig verrechnet wurden, 2.) wies es den Antrag der Antragsteller einen Anteil von 30 % der Wartungskosten als Reparaturanteil für die Wärmekostenabrechnung in Abzug zu bringen, ab, 3.) stellte es fest, dass die von der Antragsgegnerin in ihrer Wärmekostenabrechnung als Bestandteil der Gesamtkosten der Liegenschaft ausgeweisenen "Direktkosten Nutzer" in der Höhe von € 67,70 netto nicht als Bestandteil der Wärmekosten auf die Antragsteller überwälzt wurden und 4.) verhielt die Antragsteller zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz an die Antragsgegnerin.
Dazu traf es die auf Seiten 6 bis 9 (AS 34 bis 37), sowie teilweise in der rechtlichen Beurteilung disloziert (AS 37 bis 43) wiedergegebenen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen und erachtete rechtlich, dass zwischen den Parteien konkludent ein Vertragsverhältnis zu Stande gekommen sei. Die gelegte Abrechnung sei gesetzmäßig und seien die von den Antragstellern beanstandeten Positionen unter § 2 Z 10 HeizKG zu subsumieren. Dass von der Position Wartung auch Reparaturkosten umfasst seien, ergebe sich weder aus dem Wärmelieferungsvertrag, noch aus dem Beiblatt zum Einzelwärmeliefervertrag bzw. aus den bezughabenden Rechnungsbelegen; davon ausgehend sei die Annahme eines Abzuges von 30 % für Reparaturkosten nicht nachvollziehbar. Eine analoge Anwendung der zu den Liftwartungsverträgen ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei ausgeschlossen, da nach dem HeizKG keine Angemessenheitsprüfung zulässig verrechneter fälliger Kosten stattzufinden hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerinnen aus dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Einleitend ist festzuhalten, dass soweit eine inhaltliche Unrichtigkeit der Abrechnung nicht festgestellt wird, oder Mängel während des Verfahrens behoben werden, das Begehren abzuweisen ist (vgl 5 Ob 193/09g). Davon ausgehend war der Spruch des Sachbeschlusses im Sinne der Antragsabweisung zu korrigieren. Ausgehend von der Richtigkeit der Abrechnung ist das vom Antragsbegehren umfasste Rückzahlungsbegehren gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber ist aber auszuführen, dass die Geltendmachung eines Guthabens aus einer Heizkostenabrechnung ausschließlich im streitigen Verfahren zu erfolgen hat (6 Ob 182/10y).
Zu den Rekursgründen:
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist zunächst auf die Rechtsrüge einzugehen:
Voran wenden sich die Rekurswerber gegen die rechtliche Beurteilung der Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses zwischen den Parteien.
Unzweifelhaft können nach der Rechtsprechung auch Dauerschuldverhältnisse konkludent begründet werden (MietSlg 55.075). § 863 iVm §§ 870 ff und § 914 ABGB zeigen, dass es für das Vorliegen ebenso wie für die Bedeutung einer Erklärung nicht primär auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis ankommt, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 863 ABGB (Stand 1.11.2014, rdb.at), RZ 14). Bei der Beurteilung eines Verhaltens hat man also - jeweils im Einzelfall - festzustellen, welche Umstände aus der Sicht des Empfängers auf welche Erklärungsbedeutung schließen lassen; dabei haben Umstände, die nur dem Erklärenden bekannt sein konnten, ebenso außer Betracht zu bleiben wie solche, von denen der Empfänger wusste oder wissen musste, dass sie der Erklärende nicht kannte (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 863 ABGB (Stand 1.11.2014, rdb.at), RZ 16).
Ausgehend von den unbekämpft, teilweise disloziert getroffenen Feststellungen haben sich die Antragsteller im Mietvertrag zum Abschluss eines Einzelwärmelieferungsvertrages mit dem vom Vermieter ausgewählten Unternehmen verpflichtet und (auch) nach Übermittlung dieses Vertrages und der Vertragskonditionen durch die Antragsgegnerin am 18.12.2015 seit 1.11.2015 Wärme für Raumheizung und Warmwasser bezogen. Unbestritten blieb auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die Antragsteller die Vorschreibungen seit 1.11.2015 (teilweise) jedenfalls bis 22.6.2017 (ON 4) bezahlten. Dass die Antragsteller den Einzelwärmelieferungsvertrag nicht unterzeichnen wollten, ergab sich offensichtlich erst im Zuge des vor dem Bezirksgericht Favoriten zu AZ 4 C 565/17a geführten Verfahrens auf Zahlung der Rechnungen der Antragsgegnerin. Dass die Antragsteller davor zu irgend einem Zeitpunkt gegenüber der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht hätten, nicht mit dieser kontrahieren zu wollen, wurde nicht behauptet. Auch, dass die Antragsteller der Antragsgegnerin gegenüber eine sprachliche Barriere zum Ausdruck brachten, wurde nicht behauptet und musste die Antragsgegnerin - ausgehend vom geschlossenen Mietvertrag - auch nicht davon ausgehend. In der Gesamtbetrachtung besteht bei objektiver Beurteilung des Verhaltens der Antragsteller daher kein Zweifel, dass diese mit der Antragsgegnerin zu den übermittelten Vertragskonditionen kontrahieren wollten.
Im Übrigen kommt es für die Frage der Richtigkeit der Abrechnung jedoch gar nicht auf den Inhalt eines geschlossenen Vertrages an.
Seit der Geltung des mit 1. 4. 2009 in Kraft getretenen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, eingeführt durch die WRN 2009 BGBl I 2009/25 ist die materiell-rechtlich schon immer geschuldete Verpflichtung zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung (§§ 17 bis 20, § 22 HeizKG) im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen. Gegenstand eines Antrags nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG ist die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung. In die Abrechnung sind alle in der Abrechnungsperiode fällig gewordenen Heiz- und Warmwasserkosten aufzunehmen (§ 17 Abs 2 HeizKG). Nach § 18 Abs 1 Z 2 HeizKG hat die Abrechnung die Information über die für das gesamte Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit) zu verrechnenden Heiz- und Warmwasserkosten summenmäßig, getrennt nach Energiekosten und sonstige Kosten des Betriebs zu enthalten. Was unter Energiekosten bzw sonstige Kosten des Betriebs zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Z 9 und Z 10 HeizKG. Das Heizkostengesetz enthält damit einen abschließenden Katalog jener Aufwendungen, über die für eine bestimmte Periode Rechnung zu legen ist. Wenn es um die inhaltliche Kontrolle einer solchen Abrechnung geht, stellt das Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG darauf ab, ob eine bestimmte Abrechnungsposition den im Heizkostengesetz genannten Aufwendungen zugeordnet werden kann oder nicht. Im außerstreitigen Verfahren nach dieser Bestimmung ist ausschließlich zu prüfen, ob die Aufnahme einer bestimmten Position dem Gebot zur inhaltlich richtigen Abrechnung über eine Periode widerspricht (vgl. 5 Ob 109/14m).
Das HeizKG stellt dabei nicht auf den Abschluss eines Vertrages ab, sondern regelt die Abrechnungspflicht nach dem Istzustand, nämlich ob die faktische Wärmeabgabe bzw. Versorgung mit Wärme erfolgt. Das Verhältnis von Wärmeabgeber und -abnehmer, nach dem sich das HeizKG richtet, ergibt sich somit ausschließlich aus der Tatsache des Wärmebezuges über eine entsprechende Anlage (5 Ob 99/17w = RIS-Justiz RS0131808; 5 Ob 82/16v uva), wie sie auch im gegebenen Fall unbestritten vorliegt.
Im Rekurs wenden sich die Antragsteller gegen die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion bestimmter Abrechnungspositionen als "sonstige Kosten des Betriebs" im Sinne § 2 Z 10 HeizKG.
Unter sonstige Kosten des Betriebes im Sinne der ge- nannten Bestimmung definiert das Gesetz alle von den Heiz- und Warmwasserkosten (Z 8) bzw. Energiekosten (Z 9) zu unterscheidenden übrigen Kosten des Betriebes, zu denen nach dem Gesetzeswortlaut die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen - insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile - und Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für die Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zählen.
Wartungskosten sind sohin schon nach dem Gesetzeswortlaut zulässig verrechenbare sonstige Kosten des Betriebes.
Soweit die Rekurswerber im Rahmen der Rechtsrüge monieren, dass hinsichtlich der in der Abrechnung genannten "Wartungskosten" nicht klar sei, was hier verrechnet wird bzw ob in der Position "Wartungskosten" nicht auch um Reparaturkosten handle, sodass jedenfalls analog zur Rechtsprechung zu den Liftbetriebskosten ein 30 % Reparaturanteil herauszurechnen sei, entfernt sich der Rekurs zu- nächst von den getroffenen Feststellungen und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eindeutig ergibt sich nämlich aus den, wenn auch (teilweise) disloziert getroffenen Feststellungen, dass unter der Position "Wartungskosten" ausschließlich die gleichbleibenden Wartungspauschalen verrechnet werden.
Im Übrigen übersieht der Rekurs, dass schon nach dem Wortlaut des § 2 Z 10 HeizKG - im Unterschied zum MRG und WGG - auch Reparaturrechnungen im Zusammenhang mit dem Ersatz von Verschleißteilen zu den "sonstigen Kosten des Betriebs" zählen.
Unter Verweis auf die bereits vom Erstgericht richtig zitierte Judikatur bleibt nach § 25 Abs 1 HeizKG die Prüfung der Angemessenheit der Höhe der gesetzmäßig verrechneten Wärmekosten verwehrt (5 Ob 109/14m).
Soweit die Rekurswerber im Zusammenhang mit den Wartungskosten eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Unterlassung der Durchführung eines "Personalbeweises" erblicken wollen, da nicht abschließend beurteilbar sei, ob unter der Position Wartungskosten auch Austauschkosten verrechnet worden seien, ist der Rekurs nicht gesetzmäßig ausgeführt, da der Rekurs nicht darlegt, welchen konkreten Personalbeweis das Erstgericht unterlassen und welche Relevanz diese Unterlassung für das Prozessergebnis haben soll. Davon ausgehend ist die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu verneinen.
Auch betreffend die Ausführungen zur Postion Abrechnungskundendienst, weicht der Rekurs von den disloziert in der rechtlichen Beurteilung getroffenen Feststellungen, wonach unter dieser Position die Kosten der Ablesung und Abrechnung für die Wärme-, Warmwasser- und Kaltwasserzähler korrespondierend zu den im Beiblatt zum Einzelwärmeliefervertrag verrechnet werden, ab und ist damit auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Wiederholt darf auch hier darauf hingewiesen werden, dass die Prüfung der Angemessenheit nicht Verfahrensgegenstand ist.
Soweit sich der Rekurs gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes wendet, und behauptet, dass die Kosten für die Miete der Warmwasser- und Heizmessgeräte nicht unter den Begriff der sonstigen Kosten nach § 2 Z 10 HeizKG zu subsumieren seien, ist zu entgegnen, dass die Anbringung des Zählers zur Durchführung des individualisierten Verbrauchs erforderlich ist, als solcher technisch aber nicht zur Wärmeversorgungsanlage zählt. Schon nach dem Gesetzeswortlaut sind insbesondere die Kosten von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile, so auch der Zähler, als sonstige Kosten im Sinne § 2 Z 10 HeizKG erfasst. In Anlehnung an die als Betriebskosten im Sinne § 21 Abs 1 Z 3 MRG als Wassergebühren verrechenbare "Zählermiete", sind auch hier die Mieten für Warmwasser- und Heizmessgeräte - nach Ansicht des Rekursgerichtes - jedenfalls als "sonstige Kosten" im § 2 Z 10 HeizKG zu subsumieren.
Auf der Grundlage der unbekämpft gebliebenen Feststellungen versagt daher die Rechtsrüge.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 25 HeizKG iVm §§ 41, 50 ZPO sinngemäß nach Billigkeit.
Gemäß § 59 Abs 2 AußStrg iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG war auszusprechen, dass der Entscheidungsgegenstand € 10.000.- nicht übersteigt.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vorbehaltlich einer Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG unzulässig, weil keine Rechtsfrage der geforderten Qualität zu beurteilen war und das Rekursgericht nicht von der bisherigen Rechtssprechung abgewichen ist.