Der Autor begrüßt die in der E OGH 3 Ob 208/21s vertretene Rechtsansicht, wonach eine Bank trotz Vorlage des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts bei fehlender materieller Berechtigung zur Verweigerung der Auszahlung berechtigt sei, und stellt dazu ergänzende Überlegungen an.
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