Der Beitrag widmet sich dem Spannungsverhältnis zwischen stiller Gesellschaft als Kreditgewährung und Beteiligungserwerb zugleich sowie dem Sanierungsprivileg des § 13 EKEG. Der Fokus der Analyse liegt auf dem Regelungszweck der Norm. Angeschnitten werden auch damit verbundene Änderungen durch das RIRUG und mögliche Anfechtungsrisiken.
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