Die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") ändern sich automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG). Mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2019 soll für das Jahr 2019 eine außertourliche Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze beschlossen (Anhebung um 2,6 % statt 2,0 %), sodass sich der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen mit € 933,06 errechnet (siehe RV 293 BlgNR 26. GP, ARD 6620/2/2018). Daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2019 voraussichtlich nachfolgende Lohnpfändungswerte.
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