Die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") ändern sich automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG). Mit dem Budgetbegleitgesetz 2021 wurde für das Jahr 2021 eine außertourliche Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze beschlossen (Anhebung um 3,5 % statt 1,5 %), sodass sich der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Personen mit € 1.000,48 errechnet (siehe BGBl I 2020/135, ARD 6730/12/2021). Daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2021 nachfolgende Lohnpfändungswerte.
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