Die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") ändern sich automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG). Für das Jahr 2023 wurde vom Nationalrat eine außertourliche Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze beschlossen (Anhebung um 7,74 % statt 5,8 %) und der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Personen mit € 1.110,26 festgesetzt (Initiativantrag 2810/A BlgNR 27. GP idF des Nationalratsbeschlusses vom 12. 10. 2022). Daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2023 nachfolgende Lohnpfändungswerte.
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