Ende Februar endete die Frist für die elektronische Übermittlung der "Jahreslohnzettel" 2013. Der vom Arbeitgeber dem Finanzamt seiner Betriebsstätte zu übermittelnde Lohnzettel stellt die grundlegende Information für die Arbeitnehmerveranlagung dar. Will das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers aufgrund eines Anbringens oder auch von Amts wegen von den übermittelten Lohnzetteldaten abweichen, ist die verfahrensrechtliche Vorgangsweise fraglich (siehe schon LSt-Protokoll 2001, ARD 5232/33/2001). Einen Klärungsversuch, welches der beiden Finanzämter (Betriebsstätte AG oder Wohnsitz AN) eine Überprüfung und Berichtigung des Lohnzettels und somit die Richtigstellung der im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltenen Steuern - also der Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - vornehmen soll, unternahm das BMF mit einem inoffiziellen Erlass vom 14. 12. 2010. Der UFS Wien vertritt allerdings in einer in der Literatur bislang kaum beachteten Entscheidung vom 8. 3. 2013 scheinbar eine komplett unterschiedliche Auffassung. Im Folgenden werden die divergierenden Ansätze der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung beleuchtet.
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