Neben der "traditionellen" Entlohnung durch Bar- oder Buchgeld bieten immer mehr Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Sachbezüge an. Die Arbeitsvertragsparteien sind zusehends bestrebt, einen ausgewogenen und zugleich attraktiven Vergütungsmix zu schaffen. Der privatautonomen Gestaltung werden jedoch von der Rechtsordnung Schranken gesetzt. Der Beitrag widmet sich der Gestaltung des zulässigen Vergütungsmixes, also der Frage in welchem Ausmaß eine Entlohnung in Form von (welchen) Sachleistungen zulässig ist. Der Lohn und das Gehalt sind nach dem gesetzlichen Geldzahlungsgebot in Geld zu bezahlen. Daneben besteht ein - durch Auslegung zu ermittelndes und im Zweifel bestehendes - Geldzahlungsgebot für das kollektivvertragliche (Mindest-)Entgelt. Die Autoren betonen, dass anstelle einer Orientierung des Geldzahlungsgebots an kollektivrechtlich festgesetzten (Mindest-)Entgelten auf das Existenzminimum nach § 291a EO abgestellt werden sollte. Die Durchbrechung des Geldzahlungsgebots, dh die Anrechnung auf das Geldgehalt, kann nach Ansicht der Autoren bis zum halben allgemeinen Grundbetrag nach § 292 Abs 4 EO (anrechnungsfester Geldzahlungssockel) erfolgen. Das gilt auch im kollektivvertragsfreien Raum. Daneben ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob der jeweilige Vergütungsmix der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 ABGB standhält. Eine einseitige nachträgliche Umwandlung von Geldgehalt in Sachbezüge ist unzulässig.
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