Anmerkungen zu OGH 17 Ob 10/22b1
Mahnung und Nachfristsetzung führen bei objektivem Verzug mit der (Raten-)Zahlung zum Wiederaufleben der Forderung und damit zum Wegfall der Restschuldbefreiung. Aufgrund dieser schwerwiegenden Rechtsfolge des Verzugs mit der Erfüllung des Sanierungsplans sind die Anforderungen an die qualifizierte Mahnung sehr hoch gesteckt. Die Nichtbeachtung der zwingenden Inhaltserfordernisse der Mahnung führt zu deren Unwirksamkeit. Ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine zu kurz bemessene Nachfrist die Wirksamkeit der Mahnung hindert, wird im Folgenden erörtert.
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