Anmerkungen zu OGH 3 Ob 41/10s1
Verzug beim Zahlungsplan setzt voraus, dass der Schuldner eine fällige Rate nicht bezahlt hat und vom Gläubiger unter Nachfristsetzung gemahnt wurde. Der OGH verschärft den Inhalt des Mahnschreibens, da nunmehr auch auf die sechswöchige Verzugsfrist Bezug zu nehmen ist, und führt gleichzeitig aus, dass eine Mahnung erst dann in Betracht kommt, wenn die zu zahlende Rate seit mindestens sechs Wochen fällig war. Er kommt damit zu dem Ergebnis, dass die dem Schuldner zu gewährende Nachfrist von 14 Tagen nicht in die sechswöchige Frist des § 156a Abs 2 IO einzuberechnen ist.
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