Artikelrundschau / Datenschutz

Mangelberger/Zanjani, Adressaten von DSVGO-Geldbußen, jusIT 2022/89, 219

Bearbeiterin: Barbara Lass-Könczöl

Als mögliche Adressaten von Geldbußen kommen natürliche als auch juristische Personen (Art 83 Abs 4, 5, 6 DSGVO und § 62 DSG) in Frage. In Österreich ist jedoch zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen juristischen Personen zu unterscheiden. Nach § 30 Abs 5 DSG können gegen Behörden und öffentliche Stellen keine Gedstrafen verhängt werden. Für privatrechtliche juristische Personen gibt es keine strafausschließende Norm, wobei es in Zusammenhang mit der Verwaltungsstrafverfahrensführung eine Besonderheit in Österreich gibt. Eine Geldbuße gegenüber einer juristischen Person kann nur dann verhängt werden, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß durch eine (identifizierte bzw namentlich genannte) natürliche Person begangen wurde (§ 30 Abs 1 und 2 DSG). Die Unionsrechtskonformität der Zurechnungsbestimmungen bzw des Zurechnungserfordernisses nach § 30 Abs 1 und 2 DSG (mit Art 83 DSGVO) ist bis heute nicht abschließend vom EuGH geklärt. Die AutorInnen verweisen dazu auf das anhängige Verfahren des EuGH C-807/21, Deutsche Wohnen, in dem es um die Frage geht, ob sich aus der DSGVO ergibt, dass die Feststellung und Zurechnung eines Fehlverhaltens einer natürlichen Person für die Verhängung der Geldbuße gegen eine juristische Person erforderlich ist oder vom nationalen Gesetzgeber in diesem Sinne geregelt werden kann.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6834/23/2023

01.02.2023
Heft 6834/2023