Dieser Beitrag befasst sich mit den Pflichten, die das ArbVG dem Arbeitgeber auferlegt, um den Befugnissen des Betriebsrats zu entsprechen. Näher thematisiert werden die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei Einstellungen und Beförderungen von Arbeitnehmern, die Überwachungs- und Einsichtsrechte nach § 89 ArbVG und die Informationsrechte des Betriebsrats nach § 91 ArbVG. Maska weist darauf hin, dass die DSGVO bewusst macht, dass die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats Rechte sind, die sich vorwiegend auf die Vertretung der Belegschaft beziehen. Bei der Wahrnehmung der Rechte durch den Betriebsrat hat der Arbeitgeber diesem nicht jedenfalls personenbezogene Daten betroffener Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Oftmals steht der Datenweitergabe an den Betriebsrat das Geheimhaltungsrecht des Arbeitnehmers entgegen.
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