Die Bundesregierung hat sich die Evaluierung und praxistaugliche Ausgestaltung der Bestimmungen für die Trinkgeldpauschale inklusive Tronc-Systeme zum Ziel gesetzt. Maska geht in seinem Beitrag dem Inhalt der aktuellen Regelung nach und kommt nach einer Analyse von Rechtsprechung und Literatur zu dem Ergebnis, dass Trinkgeld kein Entgelt iSd § 49 ASVG ist. Entgelt ist nur, was der Arbeitnehmer nach dem Willen der Parteien für seine Arbeitsleistung erhalten soll und worauf der Arbeitgeber einen bestimmenden Einfluss hat, der es rechtfertigt, die dem Arbeitnehmer zufließenden Leistungen als Entgelt zu qualifizieren. Dies ist beim Trinkgeld nicht gegeben. Vielmehr ist Trinkgeld eine Zahlung Dritter an den Arbeitnehmer, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss nehmen kann, und deren Qualifikation als Entgelt und somit als Beitragsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG Pflichten des Arbeitgebers begründen würde, für die er einzustehen hätte, obwohl er sie nicht verantwortet hat. Nur die Trinkgeldpauschale begründe, wenn sie Pauschbeträge festsetzt, eine zusätzliche und als Trinkgeld bezeichnete Beitragsgrundlage, was aber aufgrund der damit verbundenen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu beanstanden sei.
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