Maska geht der Frage nach, ob das Recht des Betriebsrats, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer Einsicht zu nehmen, es dem Arbeitgeber erlaubt, dem Betriebsrat einen Dauerzugriff auf Arbeitnehmerdaten einzuräumen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 ist die Datenschutzbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die zentrale, auf § 89 ArbVG gestützte Übermittlung von Personaldaten an den Betriebsrat ohne einen jeweiligen konkreten Anlass, das heißt ohne aktive Anfrage im Einzelfall durch den Betriebsrat, das Grundrecht betroffener Arbeitnehmer auf Geheimhaltung verletzt. Maska untersucht mehrere in Frage kommende Erlaubnistatbestände, kommt aber letztlich zu dem Schluss, dass die Gewährung eines Dauerzugriffs des Betriebsrats auf Arbeitnehmerdaten durch den Arbeitgeber auch bei Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung mit Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerrechten unzulässig ist und zu einer Datenschutzverletzung durch den Arbeitgeber führt.
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