Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Maska, Die All-in-Regelung im Handelsangestellten-Kollektivvertrag und die Abgeltung von arbeitszeitrechtlich verbotenen Überstunden, ASoK 2022, 330

Bearbeiterin: Barbara Lass-Könczöl

Maska gibt einen Überblick über die im KV geregelten Formvorschriften bei All-in-Vereinbarungen, die ua die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts für die Normalarbeitszeit und der Pauschale zu enthalten haben. Für Arbeitnehmer in Beschäftigungsgruppe A bis E und in F (Gruppe Verkauf und Vertrieb sowie technischer Dienst) darf für die pauschalierte Abgeltung von Mehr- und Überstunden nur das rechnerische Höchstausmaß pro Kalenderjahr herangezogen werden. Dieses kann sich nur auf die Anzahl der arbeitszeitrechtlich erlaubten Überstunden, und nicht auf das dafür zu entrichtende Entgelt beziehen. Pro Kalenderjahr (52 Wochen) ergibt das 78 Mehrstunden und 416 Überstunden (8 h/Woche). Wie berechnet wird, ob eine Überzahlung die angefallenen Mehr- und Überstunden deckt, zeigt der Autor anhand eines Beispiels. Ob unzulässigerweise angefallene Überstunden durch eine All-in-Vereinbarung abgedeckt sind, hängt von deren Auslegung ab. Die Beschäftigungsgruppe bzw Arbeitswelt, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist, bestimmt, ob die Pauschale nur dazu verwendet werden darf, arbeitszeitrechtlich zulässige Überstunden zu bezahlen. In diesem Fall sind arbeitszeitrechtlich unzulässige Überstunden gesondert zu entlohnen. Das Entgelt dafür darf nicht aus der Pauschale entnommen werden.

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Artikel-Nr.
ARD 6819/17/2022

13.10.2022
Heft 6819/2022