Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Maska, Die Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage für die Verwendung von Arbeitnehmerdaten, ASoK 2024, 180

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Der Beitrag befasst sich mit der Betriebsvereinbarung als der maßgeblichen Kollektivvereinbarung für die spezifischere Vorschrift nach Art 88 Abs 1 DSGVO und sucht dabei nach Antworten in der Entscheidung EuGH 30. 3. 2023, C-34/21, in der sich der EuGH erstmals ausführlich mit der Auslegung von Art 88 Abs 1 und 2 DSGVO befasst. Maska führt zusammenfassend aus, dass Arbeitgeber und Betriebsrat Betriebsvereinbarungen abschließen können, die Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerdaten enthalten. Diese können das datenschutzrechtliche Schutzniveau im Vergleich zu jenem nach der DSGVO herabsetzen. Für die Verweigerung des Betriebsrats zur Etablierung von Kontrollmaßnahmen, auch bei ausreichenden Garantien zum Schutz der Beschäftigten, sei eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht erforderlich. Das Zustimmungsrecht des Betriebsrats bestehe auch bei fehlenden Garantien zum Schutz der Beschäftigten. Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats beachte damit die in Art 88 Abs 1 und 2 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen nicht, weshalb es wohl auch selbst unbeachtlich sei. Die Regelung der Verwendung sensibler Arbeitnehmerdaten durch Betriebsvereinbarung erfordere eine Ermächtigung des Gesetzgebers. Soweit überblickbar, gebe es aber kein einziges sensibles Datum des Arbeitnehmers, dessen Verarbeitung infolge einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung durch Betriebsvereinbarung geregelt werden dürfe.

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Artikel-Nr.
ARD 6907/16/2024

10.07.2024
Heft 6907/2024