Während Homeoffice nach der Homeoffice-Novelle BGBl I 2021/61 vorliegt, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt, kann Telearbeit iSd Telearbeitsgesetzes BGBl I 2024/110, ARD 6909/8/2024, darüber hinaus auch in nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeiten erbracht werden. Der damit im Zusammenhang neu formulierte § 2h AVRAG tritt am 1. 1. 2025 in Kraft. Der Beitrag widmet sich damit im Zusammenhang dem Kostenersatz für Wohnkosten sowie der Frage, ob rechtliche Normen den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer die Kosten von nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeiten zu ersetzen. Maska kommt zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer bei Telearbeit iSd § 2h AVRAG keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Ersatz der Wohnkosten bzw der Kosten für die Örtlichkeit hat, die er für Telearbeit nutzt, wenn ihm ein Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht. Auch bei "remote working" bestehe kein Anspruch des "digitalen Nomaden" gegenüber dem Arbeitgeber auf Ersatz der Wohnkosten oder der Kosten für eine von ihm gewählte sonstige Örtlichkeit. Sei zudem die Nutzung anderer Örtlichkeiten vertraglich ausgeschlossen (wie zB die Nutzung eines Internetcafés), könne sich daraus auch kein Kostenersatzanspruch des (vertragswidrig handelnden) Arbeitnehmers ableiten. Arbeite der "digitale Nomade" in seinem Wohnbereich, erhöhe dies weder seinen Wohnaufwand noch erwachse ihm dadurch ein Mehraufwand.
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