Am 15. 11. 2024 trat die europäische Mindestlohnrichtlinie, RL (EU) 2022/2041, in Kraft. Dabei stellt sich die Frage, ob die in Österreich geltenden Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen als gesetzliche Mindestlöhne im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. Maska geht dieser Frage nach, die sich danach richtet, welche Kriterien für die Beurteilung heranzuziehen sind. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich in beiden Fällen nicht um einen gesetzlichen Mindestlohn nach der Mindestlohnrichtlinie handelt. Mindestlohntarife und Lehrlingseinkommen werden von einem Senat beschlossen, dessen Mitglieder die Gruppe der Arbeitgeber und die Gruppe der Arbeitnehmer repräsentieren und bei ihrer Entscheidung die Interessen der jeweiligen Gruppe wahrzunehmen haben. An der Entscheidungsfindung nimmt keine Person mit einem inhaltlichen behördlichen Auftrag teil. Der so festgesetzte Mindestlohntarif bzw das so festgesetzte Lehrlingseinkommen sind somit vielmehr ein Produkt der Sozialpartner, aber kein gesetzlicher Mindestlohn. In Österreich gibt es weder den generellen Mindestlohn noch sonstige Bestimmungen, die als gesetzlicher Mindestlohn angesehen werden können. Auch die Beamtengehälter werden durch Sozialpartnerverhandlungen ausgehandelt und dann durch Gesetz festgelegt werden, ohne dass der Gesetzgeber auf das Ergebnis inhaltlichen Einfluss nimmt.
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