Maska geht der Frage nach, ob die Kombination von All-in- und Gleitzeitvereinbarungen zulässig ist - und bejaht dies. Arbeitsleistungen, die das Ausmaß der in einer Gleitzeitperiode möglichen Normalarbeitszeit überschreiten, sind dadurch abgegolten, indem der Arbeitnehmer infolge der All-in-Vereinbarung eine Überzahlung über dem vereinbarten Grundlohn erhält, diese Zahlung der Abgeltung von Überstunden dient und auch deren Höhe dem für diese Arbeitsleistung gebührenden Überstundenentgelt entspricht. Die Kombination der All-in-Vereinbarung mit der Gleitzeitvereinbarung ist damit auch ohne eine Zusatzregelung zur Gleitzeitvereinbarung umgesetzt, ohne dass dies zur mehrfachen Vergütung der Arbeitsleistung durch Pauschalentgelt und Inanspruchnahme von Zeitausgleich führt. In der Praxis geht es um den richtigen Umgang mit der Zeiterfassung. Es ist nämlich nicht jede "Plusstunde" ein Zeitguthaben, also dem Zeitkonto gutzuschreibende (durch Freizeit auszugleichende) Zeit. So sind Arbeitsleistungen, die die wöchentliche Normalarbeitszeit überschreiten und mit dem laufenden All-in-Entgelt als Überstunden abgegolten sind, auch nicht als Zeitguthaben zu deklarieren und als solches zu behandeln. Es geht somit auch nicht um den "Vorwegabzug" von Plusstunden, sondern darum, geleistete Arbeitszeiten von Anfang an richtig zu erfassen und zu bewerten, weshalb mit dem All-in-Bezug bereits abgegoltene Arbeitsstunden schon vom Ansatz her nicht als Zeitguthaben anzusehen und als solche zu behandeln sind.
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