ZIK aktuell

Masseforderungen und Aufhebung des Konkurses nach § 157 KO

Axel Reckenzaun / Graz

Vor Beendigung eines Konkursverfahrens nach Abschluß eines Zwangsausgleiches sollen Masseforderungen befriedigt werden. Bei einem laufenden Konkursfortbetrieb werden aber stets neue Masseforderungen fällig. Mitunter werden Masseforderungen knapp vor Konkursaufhebung begründet und stehen erst später ziffernmäßig fest, wenn der Masseverwalter nicht mehr im Amt ist. In dieser Phase der Konkursabwicklung steht der Masseverwalter besonders im Spannungsfeld zwischen Gläubigerinteressen und der bevorstehenden Wiedererlangung der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners; daneben ist an die Reduzierung seines persönlichen Haftungsrisikos zu denken.

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Artikel-Nr.
ZIK 1998, 141

25.10.1998
Heft 5/1998
Autor/in
Axel Reckenzaun

Hon.-Prof. RA Dr. Axel Reckenzaun, MBL ist Rechtsanwalt in Graz in Gemeinschaft mit Dr. Christian Böhm, Dr. Andreas Tschernitz und Mag. Clemens Koller. Schwerpunkte: Kreditsicherungsrecht, Sanierungsrecht und Insolvenzrecht. Honorarprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz. Vertreter des ÖRAK in der Insolvenzrechtsreformkommission des Bundesministeriums für Justiz, allg. gerichtl. zertifiz. beeid. Sachverständiger.

Vortragstätigkeit und Publikationen auf dem Gebiet des Zivilverfahrensrechts, insb des Insolvenzrechts; zuletzt: Wann verjähren zwangsweise begründete Pfandrechte? Zak 2020/63, 47; Kommentierung der §§ 136, 137, 138 IO in Konecny, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (73. Lieferung, Dezember 2020).