Anmerkungen zu OGH 3 Ob 92/12v1
Bei Eintritt der Masseunzulänglichkeit stoppt der Masseverwalter die Zahlungen an Altmassegläubiger und wickelt die Restmasse ab. Dabei entstehende Neumasseforderungen sind unverzüglich zu bezahlen. Gelegentlich reichen die Mittel auch dafür nicht. Nach dem OGH gilt dann strikt das Fälligkeitsprinzip. Im folgenden Beitrag wird dem grds zugestimmt, aber auch dargelegt, wann bzgl Neumasseforderungen das Fälligkeits- in das Rangprinzip umschlägt.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.