Anmerkungen zu OGH 8 Ob 116/10g1
Der OGH nimmt zur in der Lehre umstrittenen Frage Stellung, ob bei Masseunzulänglichkeit die Altmassegläubiger auf Leistung oder nur auf Feststellung ihrer Altmasseforderung klagen können. Zutreffend lässt er Leistungsklagen zu. Der Beitrag enthält ergänzende Überlegungen.
Die Masseunzulänglichkeit ist in § 124a IO nur in Grundzügen geregelt. Dort ist nicht einmal genau gesagt, was darunter zu verstehen ist,2 und zu den komplexen Rechtsfolgen gibt es bloß kurze Hinweise. Neben vielem war daher str, ob nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit eine Altmasseforderung3 mit Leistungsklage oder - vergleichbar einer Insolvenzforderung im Prüfungsprozess - mit Feststellungsklage geltend zu machen ist.4
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