In aller Kürze

Meldepflicht einer möglichen Berufskrankheit durch das Coronavirus

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Die AUVA weist auf ihrer Website darauf hin, dass bei Verdacht auf eine Berufskrankheit durch Infektion mit dem Coronavirus (Infektionskrankheiten = Nr 38 in der Liste der Berufskrankheiten) jedenfalls jene Fälle zu melden sind, in denen ein positiver Labortest auf COVID-19 (SARS-CoV-2) vorliegt und der Verdacht auf einen beruflichen Zusammenhang gegeben ist. ( Quelle: www.gesundearbeit.at, www.auva.at).

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6704/4/2020

25.06.2020
Heft 6704/2020