Nach § 34 Abs 1 ASVG ist während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von 7 Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Diese Verpflichtung umfasst nicht nur die Erstattung von Sozialversicherungsmeldungen, sondern sind auch folgende Dienstgeberstammdaten davon betroffen:
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