Eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Familienzeitbonus ist die Unterbrechung der anspruchsbegründenden Erwerbstätigkeit. Unklar ist, welche Rechtshandlungen ein Selbstständiger zu setzen hat, um das Kriterium der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu erfüllen. Nach Ansicht des Autors hat der Selbstständige - abhängig von der Rechtsform, in der sein Unternehmen betrieben wird - gesellschafts- und/oder arbeitsrechtliche Vorkehrungen zu treffen, die es ihm ermöglichen, seine höchstpersönliche Erwerbstätigkeit im Sinne von "aktiver, persönlicher Arbeitsleistung" zu unterbrechen, um sich ausschließlich seiner Familie widmen zu können. Wird letzteres im Sinne des Gesetzeszwecks erreicht, so stünden auch dem Einzelunternehmer die Vertretung durch seine Arbeitnehmer oder eine eigens zu beschäftigende Ersatzkraft offen. Die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung oder das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung sind insbesondere dann nicht erforderlich, wenn dies mit unverhältnismäßigem Aufwand oder Rechtsfolgen für Dritte verbunden wäre.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.