Auch die Überlassung von Geschäftschancen kann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen. Anlässlich der E 6 Ob 71/21s beschäftigt sich die Autorin ua damit, wann dies der Fall ist, und plädiert dafür, insb im Interesse des Gläubigerschutzes die Anforderungen an das Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr nicht zu überspannen.
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