In aller Kürze

Mitarbeiterentsendungen nach Spanien

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Im Fall einer Entsendung von Arbeitnehmern zur Durchführung eines Dienstleistungsvertrags nach Spanien ist der Arbeitgeber verpflichtet, den lokalen spanischen Arbeitsbehörden diese Entsendung in Form einer entsprechenden Mitteilung anzuzeigen, wenn die Entsendung 8 Tage übersteigt. Handelt es sich bei dem geplanten Einsatz um Bautätigkeiten im weiteren Sinn (dies umfasst jedwede Arbeiten auf einer Baustelle oder in einer Industriehalle), besteht eine weitergehende Meldepflicht, nämlich die Beantragung auf Eintragung in ein Arbeitssicherheitsregister. Zur Vereinfachung der Abwicklung der Entsendemeldung hat Spanien vor kurzem ein einheitliches nationales Entsendeportal (Ley45; https://oeitss.mites.gob.es/RECD45Portal/inicio) eingeführt, über das die Entsendemeldung eingereicht werden kann. Dieses Portal steht in englischer Sprache zur Verfügung, notwendig ist dabei aber eine elektronische Identifizierung. ( Quelle: WIKU-News vom 11. 3. 2025)

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Artikel-Nr.
ARD 6941/1/2025

19.03.2025
Heft 6941/2025