Vorlagen und Textmuster

Mitarbeiterinfo über die Pflicht zur Meldung einer Corona-Infektion

Bearbeiter: Birgit Kronberger / Rainer Kraft

Bis 31. 7. 2022 war für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen eine Corona-Quarantäne (im Fachjargon: "Absonderung") verpflichtend vorgesehen gewesen. Durch die mit 1. 8. 2022 in Kraft getretene COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (BGBl I 2022/295) ist die verpflichtende Corona-Quarantäne aufgehoben und durch sogenannte "Verkehrsbeschränkungen" (§ 7b EpiG) ersetzt worden. Das bedeutet konkret, dass Personen mit positivem Coronatest ihren Wohnbereich nun verlassen dürfen, sie müssen aber eine FFP2-Maske tragen. Lediglich im Freien fällt die Maskenpflicht weg, wenn die Einhaltung eines Mindestabstands von zwei Metern gegenüber anderen Personen gewährleistet ist. Bei Symptomfreiheit ist auch das Arbeiten am Arbeitsplatz mit FFP2-Maske zulässig (vgl § 3 und § 8 COVID-19-VbV).

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Artikel-Nr.
ARD 6810/6/2022

11.08.2022
Heft 6810/2022