Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Waren oder Dienstleistungen kostenlos oder zu verbilligten Konditionen, kann der Rabatt lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sein. Dies betrifft viele Berufsgruppen (zB im Textil- oder Autohandel). Eine Begünstigung dieses Sachbezugs war bislang allerdings dem Brauerei- und Beförderungsgewerbe vorbehalten. Ab 1. 1. 2016 sind aufgrund neuer harmonisierter Befreiungsbestimmungen im EStG und ASVG Personalrabatte, die ein Arbeitgeber auf seine Produktpalette gewährt, aber bis zu einem bestimmten Ausmaß allgemein kein geldwerter Vorteil, also nicht abgabenpflichtig. Der "Haustrunk" und das "Gratisticket" werden nunmehr durch diese branchenunabhängige Neuregelung der Rabattbesteuerung ersetzt. Im Folgenden lesen Sie, inwieweit Mitarbeiterrabatte lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind und wie die Höhe des geldwerten Vorteils richtig ermittelt wird.
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