Strebt eine insolvente Konzerngesellschaft die Annahme eines Sanierungsplans an, ist zu beachten, dass Gläubiger dieser Gesellschaft möglicherweise selbst Teil des Konzerns und daher uU nahe Angehörige iSd § 32 IO sind. Die Stimme naher Angehöriger wird bei den Sanierungsplanmehrheiten gem § 148 IO nur dann berücksichtigt, wenn sie gegen die Annahme stimmen. Der Autor untersucht vor diesem konzernrechtlichen Hintergrund insb den Verweis in § 32 Abs 2 Z 3 IO und tritt für eine analoge Anwendung gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen über Stimmrechtsausschlüsse ein.
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