Anlässlich einer Entscheidung über die internationale Zuständigkeit österr Gerichte für Anlegerklagen gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Wirecard AG erörtern die Autoren kritisch die Ausgestaltung der Wohnsitzanknüpfung in der EuGVVO 2012. Sie führe nach dem derzeitigen Regime potenziell zu einem unvorteilhaften Auseinanderfallen der Zuständigkeit für Klagen gegen die Gesellschaft und solche gegen ihre Organmitglieder.
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