Bei der Errichtung von Privatstiftungen behalten sich Stifter in vielen Fällen besondere Einflussmöglichkeiten vor. Dadurch können sich unterschiedliche Auswirkungen auf die Höhe möglicher Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche ergeben. Der folgende Beitrag behandelt die Angabe solch möglicher Ansprüche im Jahresabschluss und im Lagebericht.
Ein wichtiger Grund für die Einführung einer österreichischen Privatstiftung wurde in RV 1132 BlgNR 18. GP 14 angeführt: "Das Fehlen österreichischer Privatrechtsstiftungen hat einerseits zum erbrechtlich bedingten Zerfall wirtschaftlicher Vermögenseinheiten, andererseits zur Übertragung solcher Einheiten in ausländische Stiftungen geführt."
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