Die einvernehmliche Beendigung ist die zweiseitige Beendigungsart des Dienstverhältnisses und kann Instrument zur pragmatischen Lösung des Rechtsbandes zwischen den Dienstvertragsparteien sein - zu den Grundsätzen der einvernehmlichen Auflösung siehe den Beitrag des Autors in ARD 6837/5/2023. Liegen zwei übereinstimmende mangelfreie Willenserklärungen vor, sind etwaige Formvorschriften eingehalten und Belehrungen bescheinigt, hat der Betriebsrat mitgewirkt (oder auch nicht) und wurde eine klare Abgrenzung zur Kündigung vorgenommen, gilt es die Auflösungsvereinbarung mit den richtigen Inhalten zu versehen. Unabhängig davon, von wem die Initiative zur einvernehmlichen Beendigung ausgeht, bietet der Aufhebungsvertrag die Möglichkeit, die jeweiligen Rechte und Pflichten bis zum Auflösungsstichtag und über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus umfassend und rechtssicher zu gestalten. Dieser zweiteilige Beitrag widmet sich den Möglichkeiten und Grenzen der inhaltlichen Gestaltung einvernehmlicher Beendigungen. Dabei orientiert sich der Beitrag an der möglichen Gliederung einer Auflösungsvereinbarung.
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