Die Entgelttransparenz-Richtlinie, RL (EU) 2023/970, ist bis längstens 7. 6. 2026 von den Mitgliedstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen. In Österreich wurde noch kein Gesetzesentwurf präsentiert. Die Umsetzung der Richtlinie wird jedenfalls zu einer Novellierung des GlBG und zu einigen echten Neuerungen führen. Art 6 der RL sieht vor, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer proaktiv darüber informieren müssen, welche objektiven und geschlechtsneutralen Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, der Entgelthöhe und der Entgeltentwicklung verwendet werden. Art 7 der Richtlinie sieht ein Auskunftsrecht des Arbeitnehmers vor, das im nationalen Recht in dieser Form bislang nicht vorgesehen ist. Der Beitrag zeigt auf, wie sich Unternehmen jetzt schon vorbereiten sollten, indem sie etwa die Vergütungsstrukturen analysieren und die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer - wo nötig - durch Vertragsänderungen oder allenfalls auch Änderungskündigungen anpassen. Jedenfalls dort, wo Überzahlungen bestehen, sei zu prüfen, ob diese durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt werden können und innerbetrieblichen Vergütungsstrukturen sowie Stellenbeschreibungen entsprechen. Wo diese Vergütungsstrukturen und Stellenbeschreibungen noch gänzlich fehlen, sind sie - laut Moritz jedenfalls dort, wo Überzahlungen bestehen - zu erarbeiten. Die aufwendigste Aufgabe werde die zweckmäßige Einteilung der Arbeitnehmer in Gruppen von Arbeitnehmern sein, die gleiche oder gleichwertige Arbeit erbringen.
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