Die fiktive Normalarbeitszeit dient dazu, entgeltfortzahlungspflichtige Abwesenheitszeiten der Arbeitnehmer innerhalb eines Gleitzeitsystems zu administrieren. Deren Anwendung führt in der Praxis zu zahlreichen Problemen, deren Lösung Mosing im Rahmen seines Beitrags nachgeht. Zusammenfassend ergibt sich, dass auch fiktive Pausen zu hinterlegen sind und von der fiktiven Normalarbeitszeit umfasste bezahlte Dienstverhinderungen nicht für die Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit zählen. Der Arbeitnehmer müsse weiters sein Gleitverhalten so gestalten, dass die täglichen Ruhezeiten eingehalten werden. Dies gelte aber weder für angeordnete Arbeitsleistungen noch für freiwillige und genehmigte Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens - so Mosing. In diesen Fällen sei die fiktive Normalarbeitszeit für die Beurteilung heranzuziehen, ob eine Entgeltfortzahlung für einen ruhezeitbedingten späteren Arbeitszeitbeginn am Folgetag besteht.
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