Aufsätze

Müssen Pfandgläubiger für die Immobilienertragsteuer aufkommen?

Mag. Heinz Dieter Hämmerle

Durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde die Besteuerung eines Ertrages, der bei Veräußerung einer Immobilie erzielt wird, neu gestaltet. Aufgrund eines besonderen Einhebungssystems, das Vertreter der an der Immobilientransaktion beteiligten Parteien in die Pflicht nimmt, gilt diese Steuer als Abzugsteuer. Diese Bezeichnung suggeriert, dass die Steuerbelastung vorab vom Veräußerungserlös abgezogen wird. Diesfalls würde nur ein entsprechend geschmälerter Befriedigungsfonds zur Verteilung an die Pfandgläubiger zur Verfügung stehen. Bei Überbelastung der Liegenschaft oder Insuffizienz des sonstigen freien Vermögens des Veräußerers hätte dies erhebliche Konsequenzen auf die mit dem Pfandrecht verbundenen Befriedigungsaussichten. Ob Pfandgläubiger tatsächlich eine solche Reduktion des Veräußerungserlöses hinnehmen müssen, soll durch nähere Betrachtung der Rechtsstellung der Pfandgläubiger und des Abgabengläubigers in den einzelnen Veräußerungsformen untersucht werden.

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Artikel-Nr.
ZIK 2012/245

31.10.2012
Heft 5/2012
Autor/in
Heinz Hämmerle

Mag. Heinz Dieter Hämmerle ist Senior Expert im Bereich Kreditrestrukturierung der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG. Er hat langjährige Erfahrung in Unternehmenssanierungen und -insolvenzen aus Sicht des Kreditgebers.

Diverse Publikationen des Autors zu bank- und insolvenzrechtlichen Themen, ua:
Absonderungsrechte und Drittsicherheiten, ÖBA 2011, 641; Müssen Pfandgläubiger für die Immobilienertragsteuer aufkommen? ZIK 2012/245, 176; Das Kreditinstitut in der Anfangsphase einer Unternehmenssanierung. Zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Begleitung von außergerichtlichen Unternehmenssanierungen, ÖBA 2015, 505.