Bemerkungen zu OGH 3 Ob 181/14k1
Die Gebietskrankenkassen (im Folgenden: GKK) unterliegen laut höchstgerichtlicher Rsp als Großgläubiger grds einer erhöhten Sorgfaltspflicht: Bei ihnen wird davon ausgegangen, dass sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügen.2 In einer aktuellen Entscheidung präzisiert der OGH die Anforderungen, die bei der Einhebung der Sozialversicherungs-(in der Folge: SV-)Beiträge zu beachten sind. Zugleich lässt das Höchstgericht erkennen, dass auch für beitragseinhebende SV-Träger als institutionelle Gläubiger Grenzen des Sorgfaltsmaßstabes existieren.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.