Die Verwertung von Vermögensmassen im eigentlichen Insolvenzverfahren scheitert zum Teil an rechtlichen oder wirtschaftlichen Hindernissen (Belastungs- und Veräußerungsverbot, Bindungsfrist des § 108g EStG, Werthaltigkeitseintritt im Nachhinein, ursprüngliche Uneinbringlichkeit). In konsequenter Umsetzung der OGH-Judikatur1 kann dieses Vermögen im Zuge einer Nachtragsverteilung zugunsten der Masse eingezogen werden, dies unabhängig von einer bereits erteilten Restschuldbefreiung. Grundsätzlich sind alle Vermögensstücke der Nachtragsverteilung zugänglich, die zur Insolvenzmasse gehören, aber nicht nach § 119 Abs 5 IO ausgeschieden wurden.
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