Überlegungen aus Anlass von OGH 5 Ob 108/24d
Wirkt ein Dritter störend auf die im Miteigentum stehende Sache ein, ist fraglich, wer zur Abwehr der Störung klagslegitimiert ist. Die Rsp lässt grundsätzlich jeden einzelnen Miteigentümer "zur Wahrung des Gesamtrechts" gegen Dritte vorgehen.1 Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Urteilswirkungen notwendigerweise auf alle Miteigentümer erstrecken müssten und "bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verstrickungen" bestünde.2
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