Thema

Negatorischer Rechtsschutz gegen Dritte "zur Wahrung des Gesamtrechts"?

Priv.-Doz. Dr. Philipp Klausberger

Überlegungen aus Anlass von OGH 5 Ob 108/24d

Wirkt ein Dritter störend auf die im Miteigentum stehende Sache ein, ist fraglich, wer zur Abwehr der Störung klagslegitimiert ist. Die Rsp lässt grundsätzlich jeden einzelnen Miteigentümer "zur Wahrung des Gesamtrechts" gegen Dritte vorgehen.1 Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Urteilswirkungen notwendigerweise auf alle Miteigentümer erstrecken müssten und "bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verstrickungen" bestünde.2

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Artikel-Nr.
ImmoZak 2024/36

27.11.2024
Heft 4/2024
Autor/in
Philipp Klausberger

Priv.-Doz. Dr. Philipp Klausberger lehrt Römisches Privatrecht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und Romanistische Fundamente Europäischer Privatrechte an der Universität Wien. Seine Forschungsschwerpunkte aus dem Bereich des geltenden Rechts liegen im Sachen- und Schuldrecht; sie umfassen insbesondere das Bank- und Kapitalmarktrecht, das Verbraucherrecht sowie das Bereicherungsrecht.