In aller Kürze

Neuartiges Coronavirus ist "anzeigepflichtige übertragbare Krankheit"

Bearbeiterin: Bettina Sabara

Das "2019 neuartige Coronavirus" (2019-nCoV) zählt seit Kurzem zu den anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten (BGBl II 2020/15). Erkrankt ein Dienstnehmer an dem Virus, darf er nach dem Epidemiegesetz vorerst nicht weiterbeschäftigt werden und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt. Der Dienstgeber muss in diesem Fall das Entgelt weiter zahlen, es besteht aber ein Anspruch gegenüber dem Bund auf Ersatz dieser Kosten (siehe zu "Entgelt bei Quarantäne" auch NÖDIS Nr 8/28. 6. 2019 bzw ARD 6655/2/2019).

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Artikel-Nr.
ARD 6685/3/2020

06.02.2020
Heft 6685/2020