In Kürze treten Änderungen im Zustellrecht in Kraft, die für Zivilverfahren weitreichende Auswirkungen haben können.
Elektronische Zustellungen der ordentlichen Gerichte erfolgen an sich im elektronischen Rechtsverkehr nach den §§ 89a ff GOG (§ 28 Abs 2 ZustG). § 89a Abs 3 GOG sieht jedoch vor, dass eine Zustellung, die im ERV nicht möglich ist, auch nach den Bestimmungen der §§ 28 ff ZustG über elektronische Zustellung erfolgen kann, die an sich im Bereich der Verwaltungsverfahren relevant sind. Dort kommt es nun insb aufgrund des Inkrafttretens der mit BGBl I 2018/104 erfolgten Rechtsänderungen zu einer beträchtlichen Ausweitung elektronischer Zustellmöglichkeiten, die sich über § 89a Abs 3 GOG auf Zivilverfahren auswirken kann.
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